§ 3, § 8 Abs 1, § 42 Abs 1 Z 4, § 349 EO:
Eine Exekution wegen eines Anspruches, den der Verpflichtete nur gegen eine Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung zu erfüllen hat, darf nicht bewilligt werden, wenn feststeht, daß der betreibende Gläubiger die Gegenleistung nicht erbringen wird oder kann.