§ 27 Abs 1 u 3 MRG; § 40a, § 44, § 49 Abs 2 Z 5 JN; § 230a ZPO:
Ein Rückforderungsanspruch kann nur dann gem § 27 MRG und damit dem § 49 Abs 2 Z 5 JN unterstellt werden, wenn der Leistende Mieter wurde.
Ein Antrag gem § 37 Abs 1 Z 14 MRG kann in eine Klage umgedeutet und gem § 40a JN von einem außerstreitigen (Mieten-) Verfahren in das streitige Verfahren überwiesen werden.