§ 12a Abs 7, § 46a Abs 5, § 46a Abs 6 MRG:
Im Fall einer Mietzinserhöhung nach § 46a Abs 5 MRG ist der angemessene Hauptmietzins im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung zu ermitteln und dieser nach dem VPI aufzuwerten.
Die „angemessene“ Berücksichtigung von Mieterinvestitionen wirkt sich jedenfalls mietzinsmindernd aus. Als unumstößliche Voraussetzung ist lediglich normiert, daß die Investitionen des Mieters über den maßgeblichen Zeitpunkt (der Angemessenheitsprüfung) hinaus von objektivem Nutzen sein müssen.