§ 18 a Abs 2 letzter Satz, § 37 Abs 1 Z 10 MRG:
Durch § 37 Abs 1 Z 10 MRG wird lediglich der Anspruch auf Erhöhung der Hauptmietzinse in das außerstreitige Verfahren verwiesen, nicht jedoch der in § 18a Abs 2 letzter Satz MRG vorgesehene Rückforderungsanspruch; dieser ist im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. An dieser Rechtslage hat sich durch das 3. WÄG nichts geändert.