§ 12a Abs 7 und 8 MRG:
Bei der Bestimmung des zulässigen Hauptmietzinses gemäß § 12a Abs 8 MRG sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Hierbei bleiben vom Mieter unterlassene, wertsteigernde Investitionen (hier: Herstellung einer Liftstation im 2. Stock) unberücksichtigt.