§ 12a Abs 5, § 46a Abs 3 MRG:
Die Mietzinserhöhung ist an den Bestand des Pacht-verhältnisses gekoppelt.
Es kommt auf die Auflösung des Pachtvertrages an, nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die das Ende des Pachtverhältnisses mit der Einstellung der Geschäftstätigkeit des Unternehmenspächters gleichsetzt.