§ 30 Abs 2 Z 8, § 30 Abs 3 MRG, § 13c WEG:
Die zehnjährige Sperrfrist für die Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG gilt nicht nur für den Ersteigentümer einer neu geschaffenen Eigentumswohnung nicht, sondern auch für den Mehrheitseigentümer nicht, der bei Umwandlung von schlichtem Miteigentum (Stockwerkseigentum) in Wohnungseigentum selbstständiges Wohnungseigentum erwirbt.