§ 46a Abs 5 MRG:
§ 46a Abs 5 MRG setzt voraus, daß der Unternehmenserwerber auch nicht durch konkludente Vereinbarung in den Hauptmietvertrag eingetreten ist.
§ 46a Abs 5 MRG:
§ 46a Abs 5 MRG setzt voraus, daß der Unternehmenserwerber auch nicht durch konkludente Vereinbarung in den Hauptmietvertrag eingetreten ist.