§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988:
Bezieht ein Pensionist neben seinen Pensionseinkünften aus anderen Einkunftsquellen noch weitere Einkünfte, zu deren Erzielung die Entfaltung einer Tätigkeit weiterhin erforderlich ist, dann ist die Frage des Mittelpunktes seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit (nur) anhand der vom Pensionisten ausgeübten Tätigkeit (zur Erzielung anderer als der Pensionseinkünfte) zu beurteilen.