§ 12a Abs 6 MRG:
Steht fest, dass ein Mieter das bisher im Mietobjekt betriebene Unternehmen künftig nicht mehr weiterführen wird und kommt es deshalb zur Verpachtung dieses Unternehmens, ist damit der Anhebungstatbestand des § 12a Abs 5 MRG verwirklicht, ohne dass es auf in der Person des Mieters gelegene Gründe für die Verpachtung ankäme.