§ 28 EStG 1988, § 983 ABGB, § 1092 ABGB:
Ein Darlehen (und keine Mietzinsvorauszahlung) ist gegeben, wenn eine vom Fortbestand des Mietvertrages losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit, Rückzahlungsmodalität und Verzinsung vorliegt.