§ 33 TP 5 GebG; § 15 Abs 1, § 17 Abs 1 und Abs 2 GebG:
Sind in der Urkunde alle für einen Bestandvertrag notwendigen Elemente mit Ausnahme der ziffernmäßigen Höhe des Bestandzinses angeführt, so genügt dies, um die Gebührenpflicht zu begründen.
§ 33 TP 5 GebG; § 15 Abs 1, § 17 Abs 1 und Abs 2 GebG:
Sind in der Urkunde alle für einen Bestandvertrag notwendigen Elemente mit Ausnahme der ziffernmäßigen Höhe des Bestandzinses angeführt, so genügt dies, um die Gebührenpflicht zu begründen.