§§ 922, 929, 932 ABGB:
Wurde im Vertrag lediglich die Gewährleistung „für bestimmte Eigenschaften oder eine bestimmte Beschaffenheit des Kaufobjekts“ ausgeschlossen, so gilt dieser Gewährleistungsverzicht nicht für die gem § 922 ABGB „im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften“.