§ 8 Abs 3 MRG; § 1318 ABGB:
§ 8 Abs 3 MRG betrifft die Beeinträchtigung des Mieters durch die von ihm zuzulassenden Arbeiten, nicht hingegen die Schädigung infolge einer durch den Fehler eines Abflussrohrs bedingten mangelhaften Verwahrung des Wassers. Solche Schäden sind nach den Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechts im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen.