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Kein gesetzliches Vorzugspfandrecht nach § 13c Abs 3 WEG für Forderungen, die vor dem 1. 9. 1999 entstanden sind

RechtsprechungWEGwobl 2000/164wobl 2000, 304 Heft 10 v. 20.10.2000

§ 13c Abs 3 WEG:

Das gesetzliche Vorzugspfandrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft (oder einzelner Mit- oder Wohnungseigentümer) bezieht sich nicht auf (Rück-)Forderungen, die vor dem 1. 9. 1999 (=€Wirksamkeitsbeginn von § 13c Abs 3 WEG) entstanden [oder gar fällig geworden] sind. Hinweis auf die stRsp des OGH.

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