§ 13c Abs 3 WEG:
Das gesetzliche Vorzugspfandrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft (oder einzelner Mit- oder Wohnungseigentümer) bezieht sich nicht auf (Rück-)Forderungen, die vor dem 1. 9. 1999 (=€Wirksamkeitsbeginn von § 13c Abs 3 WEG) entstanden [oder gar fällig geworden] sind. Hinweis auf die stRsp des OGH.