§ 7 Abs 2 MaklerG:
Der Provisionsanspruch entfällt, wenn das vermittelte Geschäft wegen Bestehens von Willensmängeln erfolgreich angefochten wurde, weil die Verdienstlichkeit eines derart fehlerhaft abgeschlossenen und in der Folge wieder aufgelösten Rechtsgeschäfts zu verneinen ist. Dies gilt nicht nur bei gerichtlicher Anfechtung, sondern auch dann, wenn der Vertrag wegen des ihm anhaftenden Wurzelmangels einvernehmlich aufgelöst wurde.