§ 30 Abs 4 MaklerG, § 30b KSchG:
Für jede vermittelte Geschäftsgelegenheit ist dem Konsumenten gem § 30b Abs 1 KSchG ein gesonderter schriftlicher Hinweis über die voraussichtlichen Nebenkosten des abzuschließenden Geschäftes zu übergeben.
Zur Geltendmachung des Provisionsmäßigungsrechtes gem § 3 Abs 4 MaklerG reicht die Behauptung mangelnder Verdienstlichkeit durch den Auftraggeber aus.