§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1972 (1988), § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1972 (inhaltsgleich 1994):
Solange der Abgabepflichtige und/oder einer seiner Familienangehörigen eine Wohnung im Haus des Abgabepflichtigen zu eigenen Wohnzwecken nutzt, fällt der mit der Wohnungsnutzung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Aufwand unter das Abzugsverbot.