§ 7 KO; § 37 MRG:
Mietrechtliche Außerstreitverfahren zur Frage der Überschreitung des gesetzlichen Mietzinses werden nur insoweit vom Prozeßhindernis der Anmeldepflicht erfaßt, als sie sich auf vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung geleistete Überzahlungen des Mieters beziehen.