§ 119 Abs 5, § 186 Abs 2 KO:
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 186 Abs 2 KO sind die Wirkungen einer - verspäteten - Bestellung des Masseverwalters auf jenen Zeitpunkt rückzubeziehen, zu dem - objektiv betrachtet - das Erfordernis der Bestellung gegeben war; andernfalls wäre der vom Gesetz bezweckte Schutz der Gläubiger nicht gewährleistet.