§ 40 Abs 2 MRG:
Die gleichzeitige Erhebung desselben Anspruches im streitigen und außerstreitigen Verfahren begründet keine Streitanhängigkeit.
Die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf besondere Vereinbarungen oder deren Verletzung gründen, ist dem (streitigen) Rechtsweg vorbehalten.