§ 3 Abs 1, § 4, § 10 und § 85 Abs 2 GBG:
Die Belastung bloß eines ideellen Hälfteanteils an einer im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Liegenschaft mit einem Fruchtgenußrecht ist grundbuchsrechtlich zulässig. Erforderlich ist die Einhaltung der entsprechenden Antragsvoraussetzungen (insbesondere die genaue Bezeichnung des mit dem Fruchtgenußrecht belasteten Anteils).