§ 1494 ABGB; § 569 ZPO:
Nach ständiger Rechtsprechung ist § 1494 ABGB auf den unvertretenen Nachlaß analog anzuwenden. Ebenso gesicherte Rechtsprechung ist die Anwendung dieser Bestimmung auf Präklusivfristen.
Die analoge Anwendung des § 1494 ABGB ist auch in jenen Fällen geboten, in denen der Vermieter mangels gesetzlicher Vertretung seine Rechte aus dem Zeitablauf eines befristeten Bestandverhältnisses nicht wahrnehmen kann. Dem Zweck des § 569 ZPO, die Rechtslage im Interesse beider Vertragspartner rasch klarzustellen, entspricht es, die Zweijahresfrist als absolute Grenze zu ziehen und im Einzelfall sorgfältig abzuwägen, welche Zeit der neu bestellte gesetzliche Vertreter zumutbarerweise benötigte, um entsprechende Schritte einzuleiten. Als allgemeine Richtschnur kann eine Frist von sechs Monaten angenommen werden.