§ 33 Abs 1 MRG, § 1029 ABGB:
Der Vollmachtsumfang eines Hausverwalters ist gemäß § 1029 ABGB zu bestimmen und umfaßt alles, was zur ordentlichen Verwaltung der gemeinsamen Sache gehört.
Dazu zählt auch die Empfangnahme der gerichtlichen Aufkündigung des Mietvertrages im Namen der Miteigentümer.