§ 1095, § 1120 ABGB:
Ist in einem verbücherten Bestandvertrag vorgesehen, daß der Vermieter für acht Jahre auf sein Kündigungsrecht verzichtet und daß die Mietdauer sich danach um weitere 32 Jahre verlängert, wenn der Vermieter den Mietgegenstand nicht dem Mieter zum Kauf anbietet, so ist auch der Erwerber für die volle Frist von 40 Jahren an den Vertrag gebunden.