§ 13c Abs 1, § 17 Abs 2 WEG; § 1014, § 1026, § 1042 ABGB:
Begleicht der frühere WE-Verwalter gemeinschaftliche Liegenschaftsaufwendungen (hier: Wassergebühren) im Rahmen einer zumindest schlüssig vereinbarten Fortsetzungspflicht als Nachwirkung des Auftragsverhältnisses, ist für seinen Aufwandersatzanspruch § 1014 und nicht § 1042 ABGB heranzuziehen.