§ 57 Abs 1 BewG (§§ 53 ff BewG); § 12 BewG:
Im Rahmen des Einheitswertes des Betriebsvermögens des Mieters können dessen Investitionen mit einem die Werterhöhung im Rahmen einer Wertfortschreibung des Grundvermögens (bzw des Einheitswerts des gesamten Grundvermögens) übersteigenden Betrag in Ansatz gebracht werden.