§ 1095, § 1120 ABGB:
Die Eintragung eines Bestandrechts ist bereits dann zulässig, wenn der Vermieter für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum für bestimmte Zeit auf die Geltendmachung von Kündigungsgründen verzichtet, die sein Rechtsnachfolger zur ordentlichen Aufkündigung des Bestandvertrags heranziehen könnte.