§ 1118 ABGB; § 33 Abs 2 und 3 MRG:
Auch Dienstleistungen als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung gelten als „Zins“ iSd § 1118 ABGB.
Die Regelung des § 33 Abs 2 MRG ist ungeachtet ihrer in § 33 Abs 3 MRG angeordneten sinngemäßen Geltung in bestimmten Räumungsverfahren gem § 1118 ABGB auch in solchen Verfahren nur anwendbar, wenn ein dem Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 1 MRG im Kern vergleichbarer Sachverhalt Verfahrensgegenstand ist. Bei einer auf Nichterbringung von Dienstleistungen gestützten Räumungsklage ist daher kein Rückstandsbeschluß zu fassen.