§ 37 Abs 1 Z 8 MRG; § 228 ZPO:
Im Mietzinsbereich sind Feststellungsansprüche nur so weit ins Außerstreitverfahren verwiesen, als sie auf Feststellung der gesetzlichen (Un)Zulässigkeit von Zinsbestandteilen gerichtet sind.
Das Begehren auf Feststellung, der frei vereinbarte Mietzins betrage auf Basis des Vertrages einen bestimmten monatlichen Betrag, zielt auf die Feststellung des Inhaltes einer Vereinbarung; es ist im streitigen Rechtsweg geltend zu machen.