§§ 16, 27 Abs 1 Z 1 MRG:
Es ist kein Tatbestandsmerkmal der nicht dem Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG unterliegenden „echten“ Mietzinsvorauszahlung, daß sie sich im Rahmen des angemessenen (zulässigen) Hauptmietzinses bewegt. Soweit der Entscheidung 5 Ob 2152/96y Gegenteiliges entnommen werden könnte, wird diese nicht aufrechterhalten.