§ 6a KStG 1988, § 7 Abs 1 bis 3 WGG (§ 32 BAO):
Verwaltung einer (von einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder einem gleichgestellten Bauträger errichteten) Berufsschule fällt unter § 7 Abs 2 WGG. „Vermögensverwaltung“ bedeutet hinsichtlich eines Grundstückes weder, daß es unbebaut sein müsse, noch, daß es von der Bauvereinigung nicht erworben werden dürfe.