§ 53 Abs 3 WFG 1984 (idF BGBl 1990/460); TP 9 GGG:
Auch nach der novellierten Fassung (Ersetzung der „Erforderlichkeit“ durch eine „Veranlassung“) ist eine Umschuldung nicht generell von den Gerichtsgebühren (zB für die Verbücherung des Pfandrechts) befreit, wohl aber eine solche Umschuldung, mit deren Mitteln geförderte Objekte erst geschaffen (fertiggestellt) werden.