§ 10 EStG 1988 (idF vor EStG-Nov 1993, BGBl 400); §§ 1096 ff ABGB (§ 285 ABGB):
Nur für die Anschaffungskosten von Rechten (damit auch von Mietrechten) konnte ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden, nicht auch für Mietzinsvorauszahlungen. Zu den Anschaffungskosten des Mietrechtes kann jedenfalls nur ein über das angemessene Nutzungsentgelt hinausgehendes Entgelt zählen.