§ 30 Abs 2 Z 4 MRG:
Die Weitergabe des Bestandgegenstandes an einen Eintrittsberechtigten bildet keinen Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG. Maßgeblich ist daher, ob der Übernehmer Angehöriger des Mieters ist, im Zeitpunkt der Kündigung mit dem Mieter in gemeinsamem Haushalt lebte und ein dringendes Wohnbedürfnis iSd § 14 Abs 3 MRG vorlag.