§ 18a MRG:
Die vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses ist eine bloße Zwischenerledigung in einem Verfahren nach §§ 18, 19 MRG. Sie kann daher noch bei Gericht beantragt werden, ohne daß vorher die Schlichtungsstelle mit einem solchen Begehren befaßt wurde. § 18a MRG verlangt nur die Einleitung des Erhöhungsverfahrens nach § 18 MRG (also des Grundverfahrens) und nicht auch die Antragstellung nach § 18a MRG vor Durchführung der Erhaltungsarbeiten.