§ 1 Abs 3, § 2 Abs 2 Z 2, § 12 Abs 2 Z 2 WEG; §§ 830, 843 ABGB:
Das Teilungsbegehren bedarf infolge der Unbedingtheit des Teilungsanspruchs zwar nicht der Begründung aus der Interessenlage der Kl; jedoch wird zu beachten sein, daß die Rücksichtnahme auf die Hindernisse einwendenden Teilhaber (zB anhängiger Räumungsprozeß) zur Interessenabwägung über die Zumutbarkeit des Aufschubes zu führen hat.