§ 7 Abs 1 KO; § 37 MRG:
Mietrechtliche Außerstreitverfahren, die die Überschreitung des gesetzlichen Mietzinses zum Gegenstand haben, werden nur insoweit unterbrochen, als sie sich auf vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung geleistete Überzahlungen des Mieters (also auf Konkursforderungen) beziehen.