§ 1096, § 1298 ABGB:
Der Vermieter ist verpflichtet, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu übergeben und ebenso zu erhalten. Fehlt die geschuldete Qualität der Bestandsache und erleidet der Mieter dadurch einen Schaden, so kann er nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechts Ersatz verlangen. Hat der Mieter den Mangel und den dadurch verursachten Schaden nachgewiesen, so obliegt es dem Vermieter, sich zu entlasten.