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Die 10 Gebote der Befristung

AufsätzeDr. Wolfgang Dirnbacherwobl 1999, 362 Heft 12 v. 20.12.1999

Geltendes Recht und ausgewählte Spezialfragen im Überblick

I. Vorbemerkung

Der Mietrechtsgesetzgeber liebt die Befristung nicht. Möglicherweise aber auch nicht die Normunterworfenen.

Die verwirrende Vielzahl an Änderungen im Recht der Befristung, die (vorläufig) in einer „Befristungsnovelle“ gemündet haben, die an Unübersichtlichkeit kaum zu überbieten ist (Wohnrechtsnovelle 1997 - WRN 1997), legt den Verdacht nahe. In diesem Zusammenhang verwundert es fast ein wenig, daß die jüngste Gesetzesänderung (Wohnrechtsnovelle 1999 - WRN 1999) den Zeitmietvertrag - weitgehend1)1)Lediglich durch den neu formulierten § 44 MRG (idF der WRN 1999) und den damit gegenüber der bisherigen Lehre und Judikatur geänderten zeitlichen Anwendungsbereich des § 16 Abs 8 3. Satz MRG ergibt sich eine Auswirkung am Rande. - unangetastet ließ. Die nächste Änderung kommt indes bestimmt; die WRN 1999 darf als Atempause - gleichsam als „Schonfrist“ zur Bewältigung der Auswirkungen der WRN 1997 - betrachtet werden.

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