Geltendes Recht und ausgewählte Spezialfragen im Überblick
I. Vorbemerkung
Der Mietrechtsgesetzgeber liebt die Befristung nicht. Möglicherweise aber auch nicht die Normunterworfenen.
Die verwirrende Vielzahl an Änderungen im Recht der Befristung, die (vorläufig) in einer „Befristungsnovelle“ gemündet haben, die an Unübersichtlichkeit kaum zu überbieten ist (Wohnrechtsnovelle 1997 - WRN 1997), legt den Verdacht nahe. In diesem Zusammenhang verwundert es fast ein wenig, daß die jüngste Gesetzesänderung (Wohnrechtsnovelle 1999 - WRN 1999) den Zeitmietvertrag - weitgehend1) - unangetastet ließ. Die nächste Änderung kommt indes bestimmt; die WRN 1999 darf als Atempause - gleichsam als „Schonfrist“ zur Bewältigung der Auswirkungen der WRN 1997 - betrachtet werden.