§ 29 Abs 1 Z 3 MRG; § 502 Abs 5 iV § 567 ZPO:
Eine vertragliche Vereinbarung, wonach ein befristetes Zeitmietverhältnis um eine bestimmte Zeit verlängert wird, wenn es zum vorgesehenen ersten Termin nicht aufgekündigt wird, ist rechtswirksam und führt zur Durchsetzbarkeit des zweiten Endtermines.