§ 2 Abs 3 MRG:
Umgehungshandlungen können in allen rechtsgeschäftlichen Formen vorgenommen werden, daher auch dadurch, daß Bestandobjekte unter dem Deckmantel der Zugehörigkeit zu einem Beherbergungsbetrieb „vermietet“ werden.
Eine Umgehungsabsicht wird sich vor allem darauf richten, durch die Untervermietung einen höheren als sonst zulässigen Mietzins zu erzielen und/oder den Kündigungsschutz auszuschalten.