§ 14 Abs 3, § 30 Abs 2 Z 5 MRG:
Verfügt der Eintrittswerber über eine eigene Wohnung, die er früher nicht bewohnte, dann ist das dringende Wohnbedürfnis nur dann zu verneinen, wenn es sich um eine ausreichende und gleichartige (rechtlich abgesicherte) Wohnmöglichkeit handelt.