§ 21 GebG (§ 1120 ABGB):
Die Begünstigungen des § 21 GebG setzen Parteienidentität voraus; diese ist nicht gegeben, wenn der Bestandnehmer mit der Person eine Vereinbarung trifft, die vom Bestandgeber (vom ursprünglichen Vertragspartner des Bestandnehmers) das Bestandobjekt käuflich erworben hat.