§ 8 Abs 2 Z 1 MRG iVm § 22 Abs 1 Z 3 WGG:
Das Vorliegen einer Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit ist eine Vorfrage für das Bestehen der Duldungspflicht des Mieters gemäß § 8 Abs 2 Z 1 MRG.
Über das Bestehen einer Erhaltungsarbeit (hier: Fenstererneuerung) wird bindend in einem Verfahren gemäß § 14 Abs 2 bis 4 WGG entschieden, wenn hiefür eine Erhöhung des Beitrages für die Rückstellung bewilligt oder eine Grundsatzentscheidung gemäß § 14 Abs 3 WGG (vgl § 18a Abs 1 MRG) gefällt wird.