§ 7 Abs 2 WGG 1940, § 11 Abs 3 WGGDV; Art II MRÄG 1967:
Eine gemeinnützige Bauvereinigung kann die ihr durch Art II MRÄG 1967 eingeräumten Möglichkeiten einer Mietzinsvereinbarung nur insoweit ausschöpfen, als ihr die anwendbaren Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts einen Gestaltungsspielraum bieten.