§§ 12a Abs 3 und 46a Abs 1 und 4 MRG:
Die Ausgliederung aus der Bundesverwaltung durch Schaffung einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und gesetzlich angeordneter Gesamtrechtsnachfolge bewirkt einen Mieterwechsel und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeit „innerhalb“ des Mieters; der Sachverhalt fällt schon deshalb nicht unter § 46a Abs 4 iVm § 12a Abs 3 MRG.