§ 46a Abs 5 MRG:
Vor 1. 1. 1982 (Inkrafttreten des MRG) entstand durch Einbringung eines Einzelhandelsunternehmens in eine Personengesellschaft des Handelsrechts ein gespaltenes Schuldverhältnis, woran der Umstand, daß der ehemalige Unternehmensinhaber Gesellschafter (hier einer KG) ist, nichts ändert.