§ 12a, § 37 Abs 1 Z 8 MRG:
Die Prüfung der Zulässigkeit des begehrten Hauptmietzinses ist zwingend in das AußStrVerf nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG verwiesen; darunter fällt auch das (negative Feststellungs-)Begehren des Mieters, er sei „nicht schuldig, den von ihm verlangten erhöhten Mietzins zu bezahlen“.