§§ 37 Abs 1 Z 8, 41, 46 a Abs 5 MRG:
Auch wenn streitig ist, ob überhaupt ein gespaltenes Mietverhältnis iSd § 46 a Abs 5 MRG vorliegt, und ob eine Mietzinserhöhung nach dieser Bestimmung dem Grunde nach zulässig ist, kann der Unternehmenserwerber während eines anhängigen Mietzins- und Räumungsprozesses einen Antrag gem § 37 Abs 1 Z 8 MRG auf Feststellung des angemessenen Mietzinses stellen.